RS Vwgh 1990/9/19 90/01/0100

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z5;
VwGG §54;

Rechtssatz

Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens gem

§ 45 Abs 1 Z 5 VwGG besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010100.X01

Im RIS seit

19.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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