RS Vwgh 1990/9/19 90/01/0054

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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L70711 Spielapparate Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SpielapparateG Bgld 1984 §9 Abs3;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs2;

Rechtssatz

Eine vorläufige Beschlagnahme gem § 39 Abs 2 VStG ist nur zulässig wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Diese Voraussetzung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn das Organ der öffentlichen Aufsicht die Behörde informieren und damit in die Lage versetzen kann, das ordentliche Verfahren nach § 39 Abs 1 VStG durchzuführen, was im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen ist, weil die vorläufige Beschlagnahme der Spielautomaten erst am Tag nach der Kontrolle vorgenommen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010054.X02

Im RIS seit

19.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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