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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1500;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 509;Rechtssatz
Das im Grundbuchsrecht herrschende materielle Publizitätsprinzip kommt zum Tragen, wenn das Grundbuch von der wirklichen Rechtslage abweicht und der Erwerber eines bücherlichen Rechtes auf den Grundbuchsstand vertraut. Es besteht hingegen nicht in der Fiktion, jeder kenne den Grundbuchsstand, sowie mangelnde Kenntnis sei als Verschulden anzusehen (hier: Kein Verschulden des Finanzamtes bei mangelnder Kenntnis grundbücherlicher Eintragungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130245.X03Im RIS seit
11.07.2001