RS Vwgh 1990/9/19 89/13/0245

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch

Norm

ABGB §1500;
GBG 1955 §62;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 509;

Rechtssatz

Das im Grundbuchsrecht herrschende materielle Publizitätsprinzip kommt zum Tragen, wenn das Grundbuch von der wirklichen Rechtslage abweicht und der Erwerber eines bücherlichen Rechtes auf den Grundbuchsstand vertraut. Es besteht hingegen nicht in der Fiktion, jeder kenne den Grundbuchsstand, sowie mangelnde Kenntnis sei als Verschulden anzusehen (hier: Kein Verschulden des Finanzamtes bei mangelnder Kenntnis grundbücherlicher Eintragungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130245.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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