RS Vwgh 1990/9/19 90/03/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO gehört lediglich der Umstand der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Rücksicht auf das Ausmaß einer Überschreitung (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0264). Das Ausmaß der Überschreitung muß daher nicht in den Abspruch aufgenommen werden. Ebenso ist selbst die Anführung des Wortes "erheblich" überflüssig (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0008).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030123.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten