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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO gehört lediglich der Umstand der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Rücksicht auf das Ausmaß einer Überschreitung (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0264). Das Ausmaß der Überschreitung muß daher nicht in den Abspruch aufgenommen werden. Ebenso ist selbst die Anführung des Wortes "erheblich" überflüssig (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0008).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030123.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2009