RS Vwgh 1990/9/19 89/03/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0072 E 30. September 1986 VwSlg 12247 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Die Erfüllung der einem Rechtsanwalt gegenüber einer Angestellten obliegenden Überwachungspflicht hinsichtlich der Berechnung von Rechtsmittelfristen und deren richtiger Eintragung im Terminkalender durch eine Angestellte ist als nicht ausreichend anzusehen, wenn der Rechtsanwalt nur "stichprobenartige Überprüfungen" durchführt (Hinweis E 14.10.1981, 81/13/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030213.X05

Im RIS seit

19.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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