RS Vwgh 1990/9/19 89/13/0112

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 176;

Rechtssatz

Wird ein Bankkredit auschließlich zu betrieblichen Zwecken aufgenommen bzw aufgestockt, so sind die für ihn bezahlten Zinsen Betriebsausgaben. Daran vermag der Umstand, daß der Abgabepflichtige gleichzeitig mit dieser Kreditaufnahme(Kreditaufstockung) Entnahmen zur Finanzierung einer privaten Kapitalanlage (hier: Erlebensversicherung und Ablebensversicherung) tätigte, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130112.X03

Im RIS seit

28.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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