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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß nach dem Tatbild des § 20 Abs 2 StVO die vom Besch eingehaltene Geschwindigkeit nicht zu messen war, bedurfte es keines geeichten Tachometers, um, wie hier bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um ca 40 km/h, zu den für die Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs 2 StVO erforderlichen Feststellungen zu gelangen.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030020.X03Im RIS seit
12.06.2001