RS Vwgh 1990/9/19 90/03/0020

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß nach dem Tatbild des § 20 Abs 2 StVO die vom Besch eingehaltene Geschwindigkeit nicht zu messen war, bedurfte es keines geeichten Tachometers, um, wie hier bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um ca 40 km/h, zu den für die Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs 2 StVO erforderlichen Feststellungen zu gelangen.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030020.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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