RS Vwgh 1990/9/19 89/03/0213

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß sich der Parteienvertreter die Berechnung von Rechtsmittelfristen vorbehalten hat, enthebt ihn nicht der Verpflichtung, die (richtige) Eintragung der Frist im Terminkalender durch die Sekretärin zu überwachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030213.X04

Im RIS seit

19.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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