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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Tatsache, daß sich der Parteienvertreter die Berechnung von Rechtsmittelfristen vorbehalten hat, enthebt ihn nicht der Verpflichtung, die (richtige) Eintragung der Frist im Terminkalender durch die Sekretärin zu überwachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030213.X04Im RIS seit
19.09.1990Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009