RS Vwgh 1990/9/19 89/13/0174

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §17 Abs4;
EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §2 Abs3 Z7;
EStG 1972 §4 Abs6;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 302;

Rechtssatz

Erzielt ein AbgPfl (hier: Versicherungsvertreter) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, so kann er ein "Betriebsausgabenpauschale" weder unter Hinweis auf § 4 Abs 6 EStG 1972 mit Erfolg geltend machen, weil diese Norm sich lediglich auf die Ermittlung von Einkünften aus selbständiger Arbeit bezieht, noch unter Hinweis auf § 17 Abs 4 EStG 1972, weil diese Bestimmung sich nur auf die Ermittlung von Werbungskosten (eine Aufwandsform, die lediglich den Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG 1972 entspricht) bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130174.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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