RS Vwgh 1990/9/19 89/03/0296

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §66 Abs4;
GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte: 89/03/0296 E 9. Mai 1990;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat das Vorliegen aller Konzessionsverleihungsvoraussetzungen zu prüfen; sie ist nicht auf den in der Berufung erörterten Gesichtspunkt eingeschränkt (Hinweis E 22.11.1984, 84/16/0046).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030296.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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