RS Vwgh 1990/9/19 90/03/0020

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Rechtsschutzinteressen des Besch werden nicht dadurch verletzt, wenn bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Spruch des Straferkenntnisses als Beginn der Tatortstrecke der Autobahnknoten X-West und als Ende der Tatortstrecke der Autobahnknoten X-Ost angegeben wurde.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030020.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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