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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Rechtsschutzinteressen des Besch werden nicht dadurch verletzt, wenn bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Spruch des Straferkenntnisses als Beginn der Tatortstrecke der Autobahnknoten X-West und als Ende der Tatortstrecke der Autobahnknoten X-Ost angegeben wurde.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030020.X02Im RIS seit
12.06.2001