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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs5;Rechtssatz
Der Eintritt oder gar das signifikante Ansteigen von Verkehrsunfällen im Gefolge der Anbringung einer bewilligten Ankündigung ist ein Grund für den zufolge der sinngemäßen Anwendung des § 82 Abs 5 letzter Satz StVO zwingend vorgeschriebenen Widerruf der Bewilligung, weil dann die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs feststeht und damit eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030169.X02Im RIS seit
12.06.2001