RS Vwgh 1990/9/20 89/06/0165

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Haben die Rechtsmittelbehörden ihrer Entscheidung keine anderen Tatsachen zugrunde gelegt als die Behörde erster Instanz, so ist es entbehrlich, die Partei im Rechtsmittelverfahren über ihr Rechtsmittelvorbringen hinaus zur Abgabe von Äußerungen zum Inhalt der Verwaltungsakten gesondert aufzufordern, wenn der Partei seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides alle relevanten Sachverhaltselemente bekannt gewesen sind.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060165.X08

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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