Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Haben die Rechtsmittelbehörden ihrer Entscheidung keine anderen Tatsachen zugrunde gelegt als die Behörde erster Instanz, so ist es entbehrlich, die Partei im Rechtsmittelverfahren über ihr Rechtsmittelvorbringen hinaus zur Abgabe von Äußerungen zum Inhalt der Verwaltungsakten gesondert aufzufordern, wenn der Partei seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides alle relevanten Sachverhaltselemente bekannt gewesen sind.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060165.X08Im RIS seit
03.05.2001