RS Vwgh 1990/9/20 89/06/0165

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;

Rechtssatz

Faßt die Baubehörde erster Instanz drei Absprüche in einem Bescheidspruch zusammen, nämlich

1)

die Verfügung der Baueinstellung,

2)

das Verbot der weiteren Verrichtung betrieblicher Arbeiten im Sandstrahlunternehmen des Beschwerdeführers und

              3)              den Beseitigungsauftrag hinsichtlich der mobilen Zelthalle, handelt es sich bei diesen drei Absprüchen um trennbare, dh um solche Absprüche, von denen jeder für sich allein und unabhängig von den jeweils beiden anderen Absprüchen bestehen kann.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060165.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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