RS Vwgh 1990/9/20 86/07/0091

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0001/57 E 18. September 1959 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterlassung des Parteiengehörs in erster Instanz kann im Verfahren vor dem VwGH nicht mehr mit Erfolg gerügt werden, wenn die Partei es unterließ, diesen Verfahrensmangel im Zuge des Berufungsverfahrens zu rügen, obwohl die präzise Angabe des entscheidenden Beweismittels im erstinstanzlichen Bescheid enthalten war.

Schlagworte

Parteiengehör RechtsmittelverfahrenParteiengehörParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070091.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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