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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16;Rechtssatz
Sind der Behörde mehrere Adressen einer Verfahrenspartei bekannt, so ist sie berechtigt, Schriftstücke sowohl unter der einen als auch unter der anderen Adresse zuzustellen. Die Behörde ist aber verpflichtet, im Falle einer Ersatzzustellung unter einer dieser Adressen Ermittlungen über die Zulässigkeit der Ersatzzustellung, insbesondere im Hinblick auf das im § 16 Abs 1 ZustG festgelegte Erfordernis des regelmäßigen Aufenthaltes des Empfängers an der Abgabestelle anzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070048.X02Im RIS seit
19.01.2001Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011