RS Vwgh 1990/9/20 90/07/0048

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16;
ZustG §4;

Rechtssatz

Sind der Behörde mehrere Adressen einer Verfahrenspartei bekannt, so ist sie berechtigt, Schriftstücke sowohl unter der einen als auch unter der anderen Adresse zuzustellen. Die Behörde ist aber verpflichtet, im Falle einer Ersatzzustellung unter einer dieser Adressen Ermittlungen über die Zulässigkeit der Ersatzzustellung, insbesondere im Hinblick auf das im § 16 Abs 1 ZustG festgelegte Erfordernis des regelmäßigen Aufenthaltes des Empfängers an der Abgabestelle anzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070048.X02

Im RIS seit

19.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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