RS Vwgh 1990/9/20 90/06/0100

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §523;
AVG §8;
BauO Tir 1978 §30 Abs3;
BauO Tir 1978 §31 Abs8 idF 1989/010;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit einer Baubewilligung wird nicht in Rechte dritter Personen am Grundstück eingegriffen, sondern dem ASt lediglich eine Erlaubnis in baupolizeilicher Hinsicht erteilt. Ob eine dritte Person, der Rechte an diesem Grundstück zustehen, auf Grund der rechtlichen Situation von der Baubewilligung Gebrauch machen kann, hat die Baubehörde keineswegs zu beurteilen. Es ist daher nicht verständlich, inwiefern durch eine Baubewilligung ein Weiderecht zum Erlöschen gebracht werden könnte, kann der Dienstbarkeitsberechtigte doch jederzeit im Rechtsweg die Unterlassung der Bauführung ungeachtet einer bestehenden Baubewilligung durchsetzen (§ 523 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060100.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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