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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §523;Rechtssatz
Mit einer Baubewilligung wird nicht in Rechte dritter Personen am Grundstück eingegriffen, sondern dem ASt lediglich eine Erlaubnis in baupolizeilicher Hinsicht erteilt. Ob eine dritte Person, der Rechte an diesem Grundstück zustehen, auf Grund der rechtlichen Situation von der Baubewilligung Gebrauch machen kann, hat die Baubehörde keineswegs zu beurteilen. Es ist daher nicht verständlich, inwiefern durch eine Baubewilligung ein Weiderecht zum Erlöschen gebracht werden könnte, kann der Dienstbarkeitsberechtigte doch jederzeit im Rechtsweg die Unterlassung der Bauführung ungeachtet einer bestehenden Baubewilligung durchsetzen (§ 523 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060100.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010