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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar kann die Unzulässigkeit einer Widmungsbewilligung mit der Begründung geltend machen, die Festsetzung entsprechender Bebauungsgrundlagen im Widmungsbescheid verstoße gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder bedeute eine Handhabung des Planungsermessens, die nicht dem Sinn des Gesetzes entspricht (Hinweis E 4.5.1972, 2125/71, VwSlg 8228 A/1972). Das Mitspracherecht des Nachbarn beschränkt sich dabei jedoch auf jene Festlegungen, die nicht nur der Wahrung öffentlicher, sondern auch nachbarlicher Interessen dienen, wie dies etwa bei der Festlegung von Bebauungsgrad und Bebauungsdichte der Fall ist (Hinweis E 11.3.1975, 315/73, VwSlg 8783 A/1975).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4ErmessenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060100.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009