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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Spruch
Dem in der Beschwerdesache der W F GmbH, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte H & P, ..., gegen die Bescheide des Bundesvergabeamtes jeweils vom 30. September 2003, Zlen. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Die Bundesbeschaffung GmbH hat als vergebende Stelle des Bundes einen Rahmenvertrag über die "Lieferung von (Fach)Zeitschriften, (Fach)Büchern, Tageszeitungen, elektronischen Medien und anderen Periodika" im offenen Verfahren gemäß §23 Abs2 iVm §24 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG) EU-weit ausgeschrieben. Die antragstellende Gesellschaft hat sich an dieser Ausschreibung durch Legung eines Angebotes beteiligt.
Noch vor Abgabe dieses Angebotes beantragten zwei Gesellschaften beim Bundesvergabeamt (BVA) die Nichtigerklärung der (gesamten) Ausschreibung samt aller bisher erfolgten Berichtigungen sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Auftraggeber untersagt werden sollte, auf Basis der angefochtenen Ausschreibung das Vergabeverfahren fortzuführen, insbesondere Angebote entgegenzunehmen, die Angebotsöffnung durchzuführen und einen Zuschlag zu erteilen. In der Folge wurde der antragstellenden Gesellschaft seitens der vergebenden Stelle mitgeteilt, dass die Angebotsöffnung auf unbestimmte Zeit verschoben werde.
Mit Antrag vom 22. August 2003 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft in den bezogenen Nachprüfungsverfahren den Antrag auf Zulassung als Partei gemäß §8 AVG. Mit Bescheiden vom 30. September 2003 wurden diese Anträge vom BVA abgewiesen.
2. In der gegen beide Bescheide gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde wird auch der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Auch wenn im Regelfall Feststellungsbescheide einem Vollzug im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich wären, würde durch die angefochtenen Bescheide die Rechtssphäre der Antragstellerin "insofern nachteilig verändert, als ihr im konkreten, noch anhängigen Verwaltungsverfahren die Wahrnehmung der Parteirechte endgültig verwehrt" werde. Auch unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes erscheine es geboten, "ausnahmsweise" von der Vollzugszugänglichkeit der angefochtenen Bescheide auszugehen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen; die "vorläufige Verbindlichkeit der angefochtenen Bescheide" würde die antragstellende Gesellschaft aber "unverhältnismäßig hart beeinträchtigen":
"Die Beschwerdeführerin könnte die ihr zustehenden Parteirechte im Verwaltungsverfahren nicht mehr geltend machen und wäre einer auch gemeinschaftsrechtlich problematischen, faktischen Beeinträchtigung ihrer Rechtschutzverfolgungsmöglichkeiten ausgesetzt. Tatsächlich würde sie durch die Versagung der aufschiebenden Wirkung und die dadurch eintretende vorläufige Verbindlichkeit der angefochtenen Bescheide nicht bloß mit der vorläufigen Verbindlichkeit sondern tatsächlich mit der de facto endgültigen Verbindlichkeit der angefochtenen Bescheide belastet werden. Denn eine Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache ist nicht vor Ende des anhängigen Verwaltungsverfahrens zu erwarten. Nach diesem Zeitpunkt könnten aber allenfalls nach einer positiven Entscheidung des Gerichtshofs rechtens zustehende Parteirechte nur mehr leer laufen, weil das anhängige Verwaltungsverfahren ja bereits längst zu Ende gegangen ist. Insbesondere würde die Beschwerdeführerin keine Ausfertigung der für Ende Oktober zu erwartenden Entscheidungen des Bundesvergabeamts in der Hauptsache erhalten, was der Beschwerdeführerin faktisch den weiteren Rechtsschutz vorenthalten würde."
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt sohin voraus, dass der angefochtene Bescheid Rechtswirkungen zu entfalten vermag, deren Eintritt aufgeschoben werden kann. Keinesfalls kann aber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit einer nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären (vgl. schon VfGH 28.12.1995, B3766/95).
Mit den bekämpften Bescheiden wurden Anträge der antragstellenden Gesellschaft auf "Zulassung als Partei" abgewiesen. Eine allfällige Aufhebung jener Bescheide durch den Verfassungsgerichtshof könnte nicht bewirken, dass der antragstellenden Gesellschaft die Rechtsposition einer Partei ohne weiteres zukommt; vielmehr hätte in diesem Fall die belangte Behörde unter Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs über den Antrag neuerlich zu entscheiden. Da somit auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als solche nicht zur Einräumung von Parteirechten für die antragstellende Gesellschaft führen kann - die Bescheide daher auch einem "Vollzug" mit der von der Antragstellerin unter Berufung auf §85 Abs2 VfGG angestrebten Rechtswirkung von vornherein nicht zugänglich sind -, war dem Antrag keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1404.2003Dokumentnummer
JFT_09968978_03B01404_00