RS Vwgh 1990/9/20 89/06/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1211/77 E 6. März 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach § 60 AVG 1950 muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060182.X01

Im RIS seit

20.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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