RS Vwgh 1990/9/20 90/06/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Aus welchem Beweggrund ein zu einer unter Beachtung der §§ 41 und 42 AVG anberaumten Verhandlung geladener Teilnehmer Einwendungen unterlassen hat, zu deren Erhebung er in der Lage gewesen wäre, ist unerheblich (Hinweis 13.9.1984, 84/06/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060093.X03

Im RIS seit

20.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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