RS Vwgh 1990/9/20 90/06/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1990
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
BauRallg;
WWSGG §35 Abs1;

Rechtssatz

Demjenigen, dem am zu bebauenden Grund Rechte zustehen, steht im Gegensatz zu den Nachbarn ein im Rechtsweg durchzusetzender Anspruch auf Unterlassung der Bauführung zu, soweit dieser das (Weide)Recht entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060100.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten