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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Demjenigen, dem am zu bebauenden Grund Rechte zustehen, steht im Gegensatz zu den Nachbarn ein im Rechtsweg durchzusetzender Anspruch auf Unterlassung der Bauführung zu, soweit dieser das (Weide)Recht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060100.X06Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010