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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §44 Abs1;Rechtssatz
Aus der in der Niederschrift über eine Verhandlung enthaltenen Feststellung des Verhandlungsleiters, daß " die vorübergehend in Anspruch genommenen Grundflächen in der Natur nicht ausgesteckt und auch in den Planunterlagen nicht ersichtlich sind ", kann aber nicht geschlossen werden, daß auch jene Flächen, die Gegenstand der konkreten Enteignung sind, in der Natur nicht ausreichend durch Pflöcke gekennzeichnet gewesen seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060051.X01Im RIS seit
20.09.1990