RS Vwgh 1990/9/20 90/06/0051

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §44 Abs1;
LStG Tir 1989 §68 Abs3;

Rechtssatz

Aus der in der Niederschrift über eine Verhandlung enthaltenen Feststellung des Verhandlungsleiters, daß " die vorübergehend in Anspruch genommenen Grundflächen in der Natur nicht ausgesteckt und auch in den Planunterlagen nicht ersichtlich sind ", kann aber nicht geschlossen werden, daß auch jene Flächen, die Gegenstand der konkreten Enteignung sind, in der Natur nicht ausreichend durch Pflöcke gekennzeichnet gewesen seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060051.X01

Im RIS seit

20.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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