RS Vwgh 1990/9/20 89/06/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1990
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Verletzung von Rechten des Nachbarn kann nur durch eine Festlegung im Widmungsbewilligungsbescheid eintreten, nicht jedoch durch die Unterlassung einer solchen Festlegung, da diesfalls - mag darin auch ein Verstoß gegen § 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 liegen - dem Nachbarn die Geltendmachnung aller diesbezüglichen subjektivöffentlichen Rechte für ein späteres Baubewilligungsverfahren gewahrt bleibt (Hinweis E 11.3.1975, 315/73, VwSlg 8783 A/1975).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060100.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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