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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Verletzung von Rechten des Nachbarn kann nur durch eine Festlegung im Widmungsbewilligungsbescheid eintreten, nicht jedoch durch die Unterlassung einer solchen Festlegung, da diesfalls - mag darin auch ein Verstoß gegen § 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 liegen - dem Nachbarn die Geltendmachnung aller diesbezüglichen subjektivöffentlichen Rechte für ein späteres Baubewilligungsverfahren gewahrt bleibt (Hinweis E 11.3.1975, 315/73, VwSlg 8783 A/1975).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060100.X06Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009