RS Vwgh 1990/9/20 90/06/0024

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
LStG Tir 1989 §44 Abs5;
LStG Tir 1989 §70 Abs2 lita;
LStG Tir 1989 §73;

Rechtssatz

Das Vorhaben, dessen Verwirklichung eine Enteignung nach § 70 Tir LStG 1989 dient, ist im Enteignungsbescheid genau zu beschreiben. Dies ergibt sich auch daraus, daß der Enteignete in der Geltendmachung seines Rechtes auf Rückübereignung gemäß § 73 Tir LStG 1989, der an die Frist des § 44 Abs 5 Tir LStG 1989 anknüpft, beeinträchtigt wäre, stünde nicht zweifelsfrei fest, auf welchen straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheid sich der Enteignungsbescheid bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060024.X01

Im RIS seit

20.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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