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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Das Vorhaben, dessen Verwirklichung eine Enteignung nach § 70 Tir LStG 1989 dient, ist im Enteignungsbescheid genau zu beschreiben. Dies ergibt sich auch daraus, daß der Enteignete in der Geltendmachung seines Rechtes auf Rückübereignung gemäß § 73 Tir LStG 1989, der an die Frist des § 44 Abs 5 Tir LStG 1989 anknüpft, beeinträchtigt wäre, stünde nicht zweifelsfrei fest, auf welchen straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheid sich der Enteignungsbescheid bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060024.X01Im RIS seit
20.09.1990