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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §4;Rechtssatz
Aus der Übermittlung eines eine zweite Adresse des Empfängers enthaltenden behördlichen Schriftstückes an die Behörde ergibt sich lediglich, daß der Behörde nunmehr eine weitere Adresse, unter der dem Empfänger zugestellt werden kann, bekanntgegeben wurde. Sie ist daher berechtigt, sowohl unter der einen als auch unter der anderen Adresse zuzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070048.X01Im RIS seit
19.01.2001Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011