RS Vwgh 1990/9/20 90/07/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4;

Rechtssatz

Aus der Übermittlung eines eine zweite Adresse des Empfängers enthaltenden behördlichen Schriftstückes an die Behörde ergibt sich lediglich, daß der Behörde nunmehr eine weitere Adresse, unter der dem Empfänger zugestellt werden kann, bekanntgegeben wurde. Sie ist daher berechtigt, sowohl unter der einen als auch unter der anderen Adresse zuzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070048.X01

Im RIS seit

19.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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