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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Im Spruch eines Enteignungsbescheides ist festzuhalten, welche nach Ausmaß und Lage definierten Flächen enteignet werden, weil nur eine genaue verbale Beschreibung oder der Verweis auf einen Bescheidbestandteil bildenden Plan dem im § 70 Abs 2 lit c Tir LStG 1989 normierten Gebot der genauen Bezeichnung des Enteignungsgegenstandes entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060024.X02Im RIS seit
20.09.1990