RS Vwgh 1990/9/20 90/06/0024

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
LStG Tir 1989 §70 Abs2 litc;

Rechtssatz

Im Spruch eines Enteignungsbescheides ist festzuhalten, welche nach Ausmaß und Lage definierten Flächen enteignet werden, weil nur eine genaue verbale Beschreibung oder der Verweis auf einen Bescheidbestandteil bildenden Plan dem im § 70 Abs 2 lit c Tir LStG 1989 normierten Gebot der genauen Bezeichnung des Enteignungsgegenstandes entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060024.X02

Im RIS seit

20.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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