RS Vwgh 1990/9/20 90/06/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Nutzungsrecht an einer Garage stellt kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 61 Stmk BauO 1968 dar. Die Unterlassung einer dieses Recht verletztenden Bauführung kann ungeachtet einer rechtskräftigen Baubewilligung im ordentlichen Rechtsweg durchgesetzt werden. Bei dieser Rechtslage macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem Privatrecht um ein verbüchertes Recht handelt oder nicht, da § 61 Abs 3 Stmk BauO nicht zwischen verbücherten und unverbücherten Privatrechten differenziert.

Schlagworte

Baurecht Bauordnungen der Länder Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060118.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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