Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Nutzungsrecht an einer Garage stellt kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 61 Stmk BauO 1968 dar. Die Unterlassung einer dieses Recht verletztenden Bauführung kann ungeachtet einer rechtskräftigen Baubewilligung im ordentlichen Rechtsweg durchgesetzt werden. Bei dieser Rechtslage macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem Privatrecht um ein verbüchertes Recht handelt oder nicht, da § 61 Abs 3 Stmk BauO nicht zwischen verbücherten und unverbücherten Privatrechten differenziert.
Schlagworte
Baurecht Bauordnungen der Länder Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060118.X02Im RIS seit
11.07.2001