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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Sowohl die Berufungsbehörde wie auch eine allfällige Gemeindeaufsichtsbehörde sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind durch eine gemäß § 42 AVG eingetretene Präklusion auf die Prüfung rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1979).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060093.X01Im RIS seit
20.09.1990Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010