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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 29 Abs 3 Tir BauO 1978 trifft in seinem ersten Satz nur Vorsorge, daß anderen als den genannten Personen in anderen Gesetzen ausdrücklich auch Parteistellung im Bauverfahren eingeräumt werden sollte, nicht aber, daß dadurch Personen, denen lediglich beschränkte Privatrechte an dem zu bebauenden Grundstück zustehen, gleichgültig auf welchem Titel sie beruhen, Parteistellung zukommen sollte. Daß solche Personen als Beteiligte beizuziehen wären, ändert am Fehlen der Parteistellung nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060100.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010