RS Vwgh 1990/9/20 90/06/0100

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1978 §29 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 29 Abs 3 Tir BauO 1978 trifft in seinem ersten Satz nur Vorsorge, daß anderen als den genannten Personen in anderen Gesetzen ausdrücklich auch Parteistellung im Bauverfahren eingeräumt werden sollte, nicht aber, daß dadurch Personen, denen lediglich beschränkte Privatrechte an dem zu bebauenden Grundstück zustehen, gleichgültig auf welchem Titel sie beruhen, Parteistellung zukommen sollte. Daß solche Personen als Beteiligte beizuziehen wären, ändert am Fehlen der Parteistellung nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060100.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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