TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/25 2008/06/0073

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des JM in S, vertreten durch Dr. Friedrich Miller, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 11. März 2008, Zl. BHBL-I-4102.19-2007/0005, betreffend Versagung der Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Ende des Jahres 1970 begann der Beschwerdeführer auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. 1632/2 im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer M.M. eine Baracke zur Lagerung von Särgen zu errichten. Der Beschwerdeführer leistete an M.M. am Ende des Jahres 1970 eine Pachtvorschusszahlung "für Lagerplatz-Umfahrungsstraße". Zu diesem Zeitpunkt bestand kein Flächenwidmungsplan für die Gemeinde. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt keine Baubewilligung für die Errichtung der angeführten Baracke. Ab dem Jahre 1977 kam es zu Zwistigkeiten zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Beschwerdeführer.

Der Flächenwidmungsplan wurde in der mitbeteiligten Marktgemeinde im April 1979 erlassen, das Grundstück Nr. 1632/2 erhielt die Widmung Freifläche/Freihaltegebiet.

Der Beschwerdeführer beantragte am 17. April 1986 für das Gebäude die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. August 1986 ab. Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 2. Oktober 1986 ab.

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 28. April 1993 um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die Umgestaltung des im November 1970 errichteten Sarglagers.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Oktober 1997 wegen Unvereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan ab.

Die Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde gab der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 5. März 2001 Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die erstinstanzliche Behörde. Maßgeblicher Grund dafür war, dass mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. Dezember 2000 dem Beschwerdeführer eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 22 Abs. 2 Vbg. RaumplanungsG erteilt worden war (diese wurde in der Folge mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 2006 ersatzlos behoben).

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wies den Bauantrag mit Bescheid vom 7. Februar 2007 neuerlich ab.

Die Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde wies die dagegen u.a. vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit Bescheid vom 3. Oktober 2007 ab.

Dagegen erhob u.a. der Beschwerdeführer Vorstellung.

Die belangte Behörde wies diese Vorstellung des Beschwerdeführers im ersten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab.

Sie führte dazu im Wesentlichen aus, ein Bauvorhaben müsse gemäß § 28 Abs. 2 Vbg. BauG den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Dies sei dann erfüllt, wenn das zu bebauende Grundstück auf Grund seiner Widmung eine Bebauung zulasse. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück, auf dem sich das Sarglager befinde, als Freifläche/Freihaltegebiet gewidmet. Gemäß § 18 Abs. 5 Vbg. RaumplanungsG seien Flächen mit einer solchen Widmung grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten. Es sei zwar mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. Dezember 2000 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 22 Abs. 2 Vbg. RaumplanungsG erteilt worden. Dieser Bescheid sei jedoch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 19. September 2006 ersatzlos aufgehoben worden. Die gegen diesen Vorstellungsbescheid eingebrachte Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Mai 2007, Zl. 2006/06/0276, zurückgewiesen.

Weiters komme die Bestandsregel gemäß § 58 Abs. 1 Vbg. RaumplanungsG nicht zur Anwendung, weil für das in Frage stehende Sarglager, auch vor seiner Neugestaltung im Jahre 1993, keine Baubewilligung vorgelegen und auch kein vermuteter Konsens gegeben sei. Seit dem Jahr 1986 bemühe sich der Beschwerdeführer um die Erteilung einer Baubewilligung. Es liege im vorliegenden Fall somit keine rechtmäßig Nutzung im Sinne des § 58 Abs. 1 Vbg. RaumplanungsG vor.

Der Einwand des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt der Errichtung des Sarglagers habe noch kein Flächenwidmungsplan bestanden, es habe der Bauantrag somit keinem Flächenwidmungsplan widersprechen können, sei nicht nachvollziehbar. Im Falle einer Berufungsentscheidung sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides maßgeblich. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 1986 (somit ca. 9 Jahre nach Erlassung des Flächenwidmungsplanes) für das gegenständliche Sarglager einen Bauantrag eingereicht habe. Der Bauantrag für die Neugestaltung des Sarglagers stamme vom 28. April 1993. Nachdem Gegenstand dieses Bauverfahrens der letztgenannte Bauantrag sei, habe sich die Berufungsbehörde bei ihrer Entscheidung nach der bis zur Ausfertigung ihres Bescheides geltenden Rechtslage (3. Oktober 2007) zu richten. Auch aus dem Umstand, dass das Sarglager mitten im Betriebsgelände des Steinmetzbetriebes M. liege, ergebe sich nicht, dass von einer Wirkungserstreckung der vorliegenden Baubewilligung für den Steinmetzbetrieb auf das Sarglager ausgegangen werden könnte. Es handle sich bei dem Sarglager um keine gewerbliche Betriebsanlage. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung für das Sarglager seien nicht vorgelegen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte der Gemeinderat bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes im April 1979 darauf Rücksicht nehmen müssen, dass auf dem in Frage stehenden Grundstück ein Sarglager existierte. Die mitbeteiligte Gemeinde sei unbestritten bereits am 8. Juni 1973 von der Bezirkshauptmannschaft B von der Existenz des Sarglagers verständigt worden. Es sei auch bekannt gewesen, dass M.M. auf diesem Grundstück, auf der sich das Objekt des Beschwerdeführers befinde, einen Steinmetzbetrieb führe, der mit Bescheid vom 5. Juni 1972 genehmigt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte der Gemeinderat das Grundstück Nr. 1632/2 nicht als Freifläche/Freihaltegebiet widmen dürfen. Es sei rechtswidrig, zunächst auf dem Grundstück Nr. 1632/2 einen Steinmetzbetrieb zu genehmigen, um damit dem Betreiber die Möglichkeit zu geben, einen Teil dieses Betriebsareales an den Beschwerdeführer als Betriebsfläche für sein Bestattungsunternehmen zu vermieten und dann Jahre später das gesamte Grundstück auf der sich bereits ein Steinmetzbetrieb und ein Sarglager befinde, als Freifläche/Freihaltegebiet in den Flächenwidmungsplan aufzunehmen. Dies widerspreche dem § 24 Vbg. RaumplanungsG, wonach der Bürgermeisters spätestens alle fünf Jahre nach Erlassung des Flächenwidmungsplanes zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes gegeben seien.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst, gegen die Widmung der Grundfläche, auf der der Beschwerdeführer das angeführte Sarglager errichtet hat, als Freifläche/Freihaltegebiet einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Da dem Beschwerdeführer unbestritten zu keinem Zeitpunkt für das von ihm errichtete Sarglager eine Baubewilligung erteilt worden war, bestehen für den Verwaltungsgerichtshof gegen die angeführte Widmung im Hinblick auf die für das Sarglager vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Grundfläche keine Bedenken. Soweit - wie der Beschwerdeführer behauptet - auch für die von dem baurechtlich bewilligten Steinmetzbetrieb in Anspruch genommenen Grundflächen diese Widmung vorgesehen sein soll, ist darauf zu verweisen, dass die Flächenwidmung dieser Grundflächen im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. November 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060073.X00

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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