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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Auf eine bestimmte Ausübung des der Behörde durch § 66 Abs 2 und 3 AVG solcherart eingräumten Ermessens steht der Partei ein Recht nicht zu, wohl aber darauf, daß sie ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes (Art 130 Abs 2 B-VG) ausübt (Hinweis E 19.9.1968, 295/68).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060100.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009