RS Vwgh 1990/9/20 89/06/0100

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Auf eine bestimmte Ausübung des der Behörde durch § 66 Abs 2 und 3 AVG solcherart eingräumten Ermessens steht der Partei ein Recht nicht zu, wohl aber darauf, daß sie ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes (Art 130 Abs 2 B-VG) ausübt (Hinweis E 19.9.1968, 295/68).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060100.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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