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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Wenn somit die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der Behörde angerechnet werden.
Schlagworte
AkteneinsichtParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteiengehörVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070091.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011