RS Vwgh 1990/9/20 89/06/0165

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Hat der nach § 73 Abs 2 Stmk BauO 1968 Verpflichtete zwar in seinen Rechtsmitteln wie auch in der Beschwerde umfassende, dh auf die Beseitigung des gesamten jeweiligen Bescheidspruches abzielende Anträge gestellt, sich jedoch in der Begründung mit keinem Wort gegen die Baueinstellungsverfügung gewendet oder in diesem Zusammenhang Behauptungen aufgestellt, die einer Rechtsrüge gleichkämen, und beschränkt sich der Verpflichtete auch in der Beschwerde darauf, gegen die Untersagung betrieblicher Arbeiten und gegen den Beseitigungsauftrag Stellung zu beziehen, so muß daher eine Erörterung der Rechtmäßigkeit des Abspruches über die Baueinstellung, insbesondere dahin, ob die Voraussetzungen für die Verfügung einer Baueinstellung (nämlich das Andauern von Bauarbeiten) vorlagen (Hinweis E 3.7.1986, 86/06/0040) unterbleiben (Hinweis E 18.11.1968, 1058/68).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060165.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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