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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat der nach § 73 Abs 2 Stmk BauO 1968 Verpflichtete zwar in seinen Rechtsmitteln wie auch in der Beschwerde umfassende, dh auf die Beseitigung des gesamten jeweiligen Bescheidspruches abzielende Anträge gestellt, sich jedoch in der Begründung mit keinem Wort gegen die Baueinstellungsverfügung gewendet oder in diesem Zusammenhang Behauptungen aufgestellt, die einer Rechtsrüge gleichkämen, und beschränkt sich der Verpflichtete auch in der Beschwerde darauf, gegen die Untersagung betrieblicher Arbeiten und gegen den Beseitigungsauftrag Stellung zu beziehen, so muß daher eine Erörterung der Rechtmäßigkeit des Abspruches über die Baueinstellung, insbesondere dahin, ob die Voraussetzungen für die Verfügung einer Baueinstellung (nämlich das Andauern von Bauarbeiten) vorlagen (Hinweis E 3.7.1986, 86/06/0040) unterbleiben (Hinweis E 18.11.1968, 1058/68).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060165.X02Im RIS seit
03.05.2001