RS Vwgh 1990/9/20 89/06/0165

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der VwGH hat wesentliche Mängel des Verwaltungsverfahrens auch ohne Antrag in der Beschwerde wahrzunehmen (Hinweis E 14.2.1948, 567/46, VwSlg 321 A/1948). Ein wesentlicher Mangel des Verwaltungsverfahrens kann insbesondere in einer Begründungslücke liegen, welche eine Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit nicht zuläßt (Hinweis E 12.1.1952, 195/51, VwSlg 2407 A/1952).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060165.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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