RS Vwgh 1990/9/20 89/06/0165

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita idF 1987/067;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Zeltbau iSd § 57 Abs 1 lit a Stmk BauO 1968 (und nur diese Bestimmung kommt - wie die Behörde richtig erkannt hat - in Betracht) einer Bewilligung der Baubehörde bedarf, setzt zumindest Tatsachenfeststellungen über Bauausführung und - vor allem - die Ausmaße des Zeltbaues voraus, wird doch unter einem Bau (nur) eine solche Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen dieser Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (Hinweis E 22.5.1967, 137/67).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060165.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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