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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Zeltbau iSd § 57 Abs 1 lit a Stmk BauO 1968 (und nur diese Bestimmung kommt - wie die Behörde richtig erkannt hat - in Betracht) einer Bewilligung der Baubehörde bedarf, setzt zumindest Tatsachenfeststellungen über Bauausführung und - vor allem - die Ausmaße des Zeltbaues voraus, wird doch unter einem Bau (nur) eine solche Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen dieser Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (Hinweis E 22.5.1967, 137/67).
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060165.X04Im RIS seit
03.05.2001