Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Können die zu widmenden Grundflächen aus den aktenkundigen Planunterlagen eindeutig entnommen werden und ist schon im erstinstanzlichen Bescheid die Feststellung enthalten, daß die Widmungsteilfläche im Widmungsplan mit roter Farbe umrandet sei, ein Ausmaß von rund 1700 m2 habe und sich das Widmungsverfahren nur auf die vorbeschriebene Fläche beziehe, und wird im Berufungsbescheid der Einreichplan (dessen Datum der Anfertigung im Berufungsbescheid genannt wird), Plan Nr X, ausdrücklich zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt, auf welchem die rotumrandete Widmungsfläche enthalten ist, so werden von den Behörden die für den Gegenstand des Verfahrens erforderlichen Festlegungen getroffen; der Berufungsbescheid genügt sohin den Anforderungen des § 59 Abs 1 AVG (Hinweis E 21.3.1985, 83/06/0113, VwSlg 11714 A/1985).
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungInhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060100.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009