RS Vwgh 1990/9/20 89/06/0100

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2 idF 1985/012;

Rechtssatz

Können die zu widmenden Grundflächen aus den aktenkundigen Planunterlagen eindeutig entnommen werden und ist schon im erstinstanzlichen Bescheid die Feststellung enthalten, daß die Widmungsteilfläche im Widmungsplan mit roter Farbe umrandet sei, ein Ausmaß von rund 1700 m2 habe und sich das Widmungsverfahren nur auf die vorbeschriebene Fläche beziehe, und wird im Berufungsbescheid der Einreichplan (dessen Datum der Anfertigung im Berufungsbescheid genannt wird), Plan Nr X, ausdrücklich zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt, auf welchem die rotumrandete Widmungsfläche enthalten ist, so werden von den Behörden die für den Gegenstand des Verfahrens erforderlichen Festlegungen getroffen; der Berufungsbescheid genügt sohin den Anforderungen des § 59 Abs 1 AVG (Hinweis E 21.3.1985, 83/06/0113, VwSlg 11714 A/1985).

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060100.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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