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L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Tirol;Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der RR in Z, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Februar 2007, Zl. Ve1-2-369/2-44, betreffend Auskunft gemäß Tiroler Auskunftspflichtgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Z hat mit Beschluss vom 28. Juni 2006 die Erlassung des Gesamtflächenwidmungsplanes der Marktgemeinde beschlossen und in der Folge den Akt der belangten Behörde gemäß § 66 Tir. ROG 2006 zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin hat mit einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 23. November 2006 (eingelangt bei der belangten Behörde am 24. November 2006) ersucht, dass ihr das Gutachten, das die Rückwidmung ihrer Grundstücke in der Marktgemeinde Z von Industriegebiet in Freiland befürwortet, übermittelt werde, ebenso wie das Gegengutachten, das dem Gemeinderat vorgelegt worden sei.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin machte mit dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 geltend, dass die Beschwerdeführerin ein Recht habe, von der Marktgemeinde Z vollständig informiert zu werden und dass ihr die entsprechenden Unterlagen und Gutachten zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden müssten. Da die gesamten Unterlagen zur Zeit beim Amt der belangten Behörde lägen, sie als Betroffene nicht nur illusorische Rechte hätte, hätte die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde die Gemeinde auf diesen konkreten Beschwerdefall hinzuweisen und die Übermittlung der Gutachten zu veranlassen. Zum anderen könne sich die Beschwerdeführerin auf das Tiroler Auskunftspflichtgesetz stützen. Es werde hiemit die Übermittlung jener Gutachten beantragt, auf die sich die Rückwidmungsentscheidung der Marktgemeinde Z betreffend die bezughabenden bereits genannten Grundstücke der Beschwerdeführerin stützte, für den Fall der Weigerung werde eine Erlassung eines Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde verweigerte mit dem angefochtenen Bescheid die Auskunft über die sich im Akt befindlichen Gutachten zum Gesamtflächenwidmungsplan der Marktgemeinde Z. Sie führte im Wesentlichen aus, im Zusammenhang mit dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz werde darauf verwiesen, dass im Verfahren zur Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Flächenwidmungsplanes nach dem Tir. RaumordnungsG (TROG 2006) nur die jeweilige Gemeinde selbst Parteistellung besitze. Nach dem Tir. RaumordnungsG 2006 und nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts komme Flächenwidmungsplänen Verordnungscharakter zu. Im Rahmen der Erlassung einer solchen Verordnung sei den von einem Flächenwidmungsplan betroffenen Personen, aber auch den Gemeindebürgern und Eigentümern von in der Gemeinde gelegenen Grundstücken nach § 64 leg. cit. ein Anhörungsrecht eingeräumt, allerdings komme ihnen im Verfahren zur Erlassung eines Flächenwidmungsplanes keine Parteistellung zu. Mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin sei daher die Übermittlung von Unterlagen nicht zulässig, da die Amtsverschwiegenheit diesem Begehren entgegenstehe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes- , Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
Gemäß dem Bundesgrundsatzgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz), BGBl. Nr. 286/1987, haben die Organe u.a. der Länder über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Gemäß § 3 dieses Gesetzes regelt die Landesgesetzgebung, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können.
Gemäß § 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 4/1989, sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.
Gemäß § 2 dieses Gesetzes hat jedermann das Recht, u.a. von Organen des Landes mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.
Gemäß § 3 dieses Gesetzes darf die Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung besteht die Verpflichtung zur
Erteilung von Auskunft nicht, wenn
"a) die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt
wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,
b) die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
c) die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen
oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße
Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich
beeinträchtigen würden, oder
d) der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem
zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann."
Gemäß § 5 Tir. AuskunftspflichtG sind zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, zuständig:
"a) die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe
des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist;
b) ...
d) der Bürgermeister im Wirkungsbereich der Organe der
Gemeinde;
e) ... ."
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass seit Jahren in der Gemeinde überlegt werde, im Rahmen des Gesamtflächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Z ihre bisher als Industriegebiet gewidmeten Grundstücke in Freiland rückzuwidmen. Mittlerweile sei in der Sitzung des Gemeinderates vom 28. Juni 2006 die Rückwidmung dieser Grundstücke beschlossen worden. Diese beabsichtigte Flächenwidmungsplanänderung werde im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gerade von der belangten Behörde aufsichtsbehördlich geprüft. Im November 2006 sei erstmals bei der belangten Behörde beantragt worden, das entsprechende Gutachten, auf das sich die Gemeinde zur Begründung der Rückwidmung stütze, zu übermitteln. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht darauf gestützt, dass der Beschwerdeführerin im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren des Flächenwidmungsplanes keine Parteistellung zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass sich die Parteistellung und das Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz gegenseitig ausschließen. Logischerweise könne die Beschwerdeführerin mit einem Vorlesen eines Gutachtens nichts anfangen. Die Beschwerdeführerin werde für einen allfälligen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einen Privatgutachter mit dem Gutachten befassen müssen. Die belangte Behörde habe die Herausgabe des Gutachtens generell verweigert und auch nicht etwa von Akteneinsicht oder anderen Dingen abhängig gemacht. Sämtliche Unterlagen würden sich derzeit bei der belangten Behörde befinden. Eine Amtsverschwiegenheit liege nicht vor, da spätestens vor dem Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Unterlagen erörtert werden müssten. Es wäre mit dem in Art. 18 B-VG verankerten Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, wenn der betroffene Grundeigentümer die maßgebliche Information, die ihm erst die Prüfung seiner Rechte und Aussichten ermögliche, nicht erhalten könne.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis nicht zielführend. Die belangte Behörde hat ihre Verweigerung der Auskunft zwar zu Unrecht darauf gestützt, dass der Beschwerdeführerin im Genehmigungsverfahren einer Änderung eines Flächenwidmungsplanes keine Parteistellung zukommt. Das Recht auf Auskunft gemäß dem Tir. AuskunftspflichtG - wie auch nach dem AuskunftspflichtG des Bundes - in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 B-VG ist aber gerade unabhängig von einer allfälligen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren. Wenn sich ein Auskunftsersuchen auf ein anhängiges Verwaltungsverfahren bezieht, ergibt sich unter Umständen aus Art. 20 Abs. 3 B-VG aus dem Tatbestand "zur Vorbereitung einer Entscheidung" ein Gebot zur Amtsverschwiegenheit. Das vorliegende Ersuchen gemäß dem Tir. AuskunftspflichtG war aber aus anderen Gründen offensichtlich nicht berechtigt. Das verfahrensgegenständliche Auskunftsersuchen war eindeutig auf die Übermittlung zweier Gutachten gerichtet. Gegenstand einer Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz (§ 1 Abs. 2) ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind. Auch nach den Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes, BGBl. Nr. 287/1987 (RV 41 BlgNR XVII. GP, S 3) haben Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um solche Informationen handeln muss, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind. Auskunftserteilung kann auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeuten (vgl. dazu die angeführten Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Auskunftspflicht), sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Der Begriff "Auskunft" im Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist in jenem Sinne zu verstehen, wie ihn auch der Bundesgesetzgeber bei Erlassung des Bundesgesetzes über die Auskunftspflicht verstanden hat. Schon aus diesem Grund wäre das verfahrensgegenständliche Auskunftsersuchen abzuweisen gewesen.
Soweit die belangte Behörde aber auch offenbar die Ansicht vertreten hat, dass sie im Hinblick auf das anhängige Verfahren zur Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die beantragte Flächenwidmungsplanänderung nach § 66 Tir. RaumordnungsG 2006 diesbezüglich zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet ist, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach dem Tir. Auskunftspflichtgesetz (§ 3 Abs. 1) darf die Auskunft nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Die Verpflichtung von Verwaltungsorganen zur Amtsverschwiegenheit regelt insbesondere Art. 20 Abs. 3 B-VG. Danach sind u.a. die mit Aufgaben der Landesverwaltung betrauten Organe, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, wenn deren Geheimhaltung u.a. "zur Vorbereitung einer Entscheidung" geboten ist.
Gemäß § 66 Abs. 1 des am 21. Februar 2006 wiederverlautbarten Tiroler Raumordnungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 27 (Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 - TROG 2006), sind das örtliche Raumordnungskonzept, die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Flächenwidmungsplan nach der Beschlussfassung des Gemeinderates in zweifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig sind die Planinhalte in digitaler Form zu übersenden. Weiters sind die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen, die Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates und die Auflegungsnachweise in einfacher Ausfertigung anzuschließen.
In Abs. 3 dieser Bestimmung sind jene Gründe angeführt, aus denen dem Flächenwidmungsplan die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen ist.
Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung hat die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
Gemäß § 25 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, kommt der Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen die Fälle der Verordnungsprüfung gemäß § 122, Parteistellung zu. In den aufsichtsbehördlichen Verfahren gemäß §§ 120 und 121 Tiroler Gemeindeordnung (diese betreffen das Vorstellungsverfahren gegen Bescheide eines Gemeindeorganes im eigenen Wirkungsbereich bzw. die Aufhebung von Bescheiden durch die Aufsichtsbehörde) haben auch jene Personen Parteistellung, die in dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass es sich bei dem Genehmigungsverfahren betreffend einen Flächenwidmungsplan bzw. eine Flächenwidmungsplanänderung gemäß § 66 TROG 2006 um ein Verwaltungsverfahren handelt, bei dem nur der Gemeinde Parteistellung zukommt. Nach den Erläuterungen zur Verfassungsbestimmung des Art. 20 Abs. 3 B-VG (39 BlgNR XVII. GP, S 4) zu dem Tatbestand "zur Vorbereitung einer Entscheidung" ist danach eine Verschwiegenheit aus diesem Grund dann geboten, wenn ohne sie eine rechtmäßige bzw. zweckmäßige Entscheidung der Behörde unmöglich oder wesentlich erschwert würde. Sinn dieser Regelung sei es, einen Entscheidungsvorgang durch vorzeitiges Bekanntwerden nicht zu unterlaufen. Vom Begriff der Entscheidung seien nicht nur die bescheidmäßige Erledigung, sondern auch andere Akte der Willensbildung in Regierung und Verwaltung (wie die Erlassung von Verordnungen) erfasst. Die belangte Behörde hat die ins Treffen geführte Pflicht zur Amtsverschwiegenheit weder begründet noch ist für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich, dass ohne die Amtsverschwiegenheit betreffend die beiden Gutachten die Entscheidung der belangten Behörde im Genehmigungsverfahren unmöglich bzw. wesentlich erschwert wäre (vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2, S. 161 f).
Gemäß dem Tir. AuskunftspflichtG sind u.a. die Organe des Landes im Hinblick auf Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zur Auskunft verpflichtet (§ 1 Abs. 1). Die Erlassung von Flächenwidmungsplänen (§§ 64 - 67 TROG 2006) fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden (vgl. § 116 TROG 2006). Die bezogenen Gutachten waren Entscheidungsgrundlagen im Verfahren betreffend die Neuerlassung eines Gesamtflächenwidmungsplanes der Gemeinde. Auch wenn der belangten Behörde dabei die Aufgabe einer aufsichtsbehördlichen Überprüfung zukommt, werden die Unterlagen betreffend den vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplan nicht zu einem Gegenstand einer in den Wirkungsbereich des Landes fallenden Angelegenheit. Da die Beschwerdeführerin für den Fall der Verweigerung der Auskunft die Erlassung eines Bescheides verlangt hatte, kam im vorliegenden Fall auch keine Weiterleitung des Auskunftsbegehrens an den Gemeinderat der Marktgemeinde Z gemäß § 6 AVG in Betracht. Auch aus diesem Grund war das gegenständliche Auskunftsersuchen abzuweisen.
Dass die Abweisung des Ansuchens durch die belangte Behörde aus unzutreffenden Gründen erfolgte, verletzte die Beschwerdeführerin aber nicht in ihren Rechten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. November 2008
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060084.X00Im RIS seit
24.12.2008Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012