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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11;Rechtssatz
Die Anordnungen, der bewilligte Bewässerungsteich und seine Umgebung seien "stets in einwandfreiem Zustand zu halten", es sei "zu verhindern, daß durch bzw über den Weiher das Grundwasser verschmutzt oder verseucht" werde, und es dürften "Kunstdünger und Giftstoffe" nicht eingebracht werden, sowie ferner die Anordnung, zwei Tafeln mit der Aufschrift "Baden verboten" aufzustellen, sind von vornherein nicht dazu angetan, negative Einflüsse wirksam abzuwehren, sondern stellen lediglich allgemein gehaltene Verbote dar, deren Einhaltung in keiner Weise sichergestellt ist und im konkreten Fall offenbar laut einem Gutachten: "bedingt durch den nicht zu unterbindenden Schadstoffeintrag" auch nicht sichergestellt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070191.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010