RS Vwgh 1990/9/20 86/07/0191

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs3;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2;

Rechtssatz

Sind mit der Behebung der dem ASt erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Bewässerungsteiches sowie zur maschinellen Wasserentnahme aus diesem für die vom ASt in diesem Zusammenhang beabsichtigte Bewirtschaftungsänderung Nachteile verbunden, so kann dies jedenfalls nicht dazu führen, eine darin gelegene Beeinträchtigung von Einzelinteressen selbst schon als Teil einer durch die Behebung verursachten schweren volkswirtschaftlichen Schädigung (unter dem Gesichtspunkt hieraus entstehender Beispielsfolgen) zu betrachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070191.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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