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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Sind mit der Behebung der dem ASt erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Bewässerungsteiches sowie zur maschinellen Wasserentnahme aus diesem für die vom ASt in diesem Zusammenhang beabsichtigte Bewirtschaftungsänderung Nachteile verbunden, so kann dies jedenfalls nicht dazu führen, eine darin gelegene Beeinträchtigung von Einzelinteressen selbst schon als Teil einer durch die Behebung verursachten schweren volkswirtschaftlichen Schädigung (unter dem Gesichtspunkt hieraus entstehender Beispielsfolgen) zu betrachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070191.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010