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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung- Feststellung des Wegfalles von Befreiungsgründen -
Ein Bescheid, mit dem der Wegfall eines Befreiungsgrundes gem § 37 Abs 2 lit b WehrG 1978 festgestellt wird, entfaltet bindende Wirkung für die Militärbehörden betreffend das Nichtvorliegen des Befreiungsgrundes. Der Wegfall des Befreiungsgrundes müßte dann vor Erlassung eines Einberufungsbefehles nicht mehr geprüft werden. Dabei handelt es sich um Rechtswirkungen, die aufgeschoben werden können. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG wird die beschriebene Rechtswirkung des angefochtenen Bescheides aufgeschoben, dh die Militärbehörden können im Falle einer beabsichtigten Einberufung des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres vom Wegfall des Befreiungsgrundes ausgehen, sondern haben ihre diesbezügliche Auffassung entsprechend zu begründen.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990110057.A01Im RIS seit
20.09.1990