RS Vwgh 1990/9/20 86/07/0208

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1455;
AVG §47;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs2 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §63;

Rechtssatz

Gibt es in einem Verfahren zur Regulierung gemeinschaftlicher Benützungsrechte und Verwaltungsrechte an einer Liegenschaft über Bestand und Umfang eines Anteilsrechtes einen urkundlichen Nachweis nur in der Richtung, daß dieses Anteilsrecht dem Rechtsvorgänger einer Partei als Eigentümer eines geschlossenen Hofes gehören sollte, so kommt es auf die Frage der tatsächlichen Ausübung durch längere Zeit nicht an, denn agrargemeinschaftliche Anteilsrechte können nicht ersessen werden und durch Nichtausübung nicht erlöschen; überdies stellt die tatsächliche Ausübung als denkbares Indiz für eine behauptete, aber nicht nachgewiesene, der schriftlichen Festlegung widersprechende mündliche Übertragung des Anteilsrechtes ebenso wie diese selbst keinen urkundlichen Nachweis iSd § 54 Abs 2 Tir FlVfLG 1978 idF 1984/16 dar (Hinweis E 23.2.1988, 83/07/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070208.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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