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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Der Behörde ist eine "Verlängerung" der befristet erteilten Lenkerbrechtigung nach ihrem Erlöschen verwehrt, würde dies doch eine zum Teil (nämlich in bezug auf den Zeitraum zwischen dem Erlöschen der Lenkerberechtigung und der Bescheiderlassung) "rückwirkende" Erteilung der Lenkerbrechtigung bedeuten (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Das ändert aber nichts daran, daß die Behörde über den Antrag auf "Verlängerung", der in Wirklichkeit als solcher auf Erteilung einer (nach Ablauf der Befristung gültigen) Lenkerberechtigung anzusehen ist, zu entscheiden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110041.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017