RS Vwgh 1990/9/21 90/11/0145

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Besprechung AnwBl 3/1991, S 187; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/11/0146 90/11/0147

Rechtssatz

Ein Ereignis kann die Partei nur dann an der Einhaltung der Frist hindern, wenn es vor Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten ist (hier: dem Beschwerdevertreter unterlief der Irrtum über die Dauer der Beschwerdefrist erst nach Ablauf dieser nach seiner Rückkehr vom Urlaub).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110145.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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