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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0016 E 23. Oktober 1987 RS 6Stammrechtssatz
Als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung und Einhebung der Ausgleichsabgabe gilt der Ausspruch in der Baubewilliung, um wieviel die Zahl der vorgeschriebenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt. Die Bemessung durch gesonderten Bescheid nach § 43 WGG ist für die Entstehung des Abgabenanspruches ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170050.X01Im RIS seit
11.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010