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23/01 KonkursordnungNorm
IESG §6 Abs1 Z6;Beachte
90/11/0033 und fünf weitere AktenzeichenRechtssatz
Nach § 6 Abs 1 Z 6 IESG ist die Entstehung bzw Feststellung der Kosten maßgeblich für den neuerlichen Fristbeginn, nicht jedoch die Kenntnis des Gerichtsbeschlusses, mit dem der Konkurs nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110033.X01Im RIS seit
21.09.1990