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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides (während der Dauer des Beschwerdeverfahrens). Gerade diese fehlt aber im vorliegenden Fall (Abweisung des Antrages auf neuerliche Erteilung eines befristeten Wasserbenutzungsrechtes), wobei dahinstehen kann, ob bereits § 21 Abs 3 WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1990 insoweit anzuwenden wäre. Denn sowohl, wenn lediglich ein Ansuchen abgewiesen wird (so nach der Rechtslage vor dem 1. Juli 1990) - Hinweis bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Auflage, S 263, angegebene Rechtsprechung -, wobei auch eine denkbare Maßnahme nach §§ 137 oder 138 WRG keine Umsetzung eines derartigen Bescheides in die Wirklichkeit darstellte (weil es hiezu nicht erst einer vorangehenden abweislichen Erledigung bedürfte), als auch dann, wenn im Fall eines Ansuchens um Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes der Ablauf der Bewilligungsdauer gehemmt und diese durch eine Beschwerde gegen eine Abweisung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bis zur Entscheidung des betreffenden Gerichtes bereits von Gesetzes wegen verlängert wird - wie dies die WRG-Novelle 1990 vorsieht -, ist kein Raum für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 30 VwGG).
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070029.A01Im RIS seit
12.11.2001