RS Vwgh 1990/9/21 87/17/0180

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/17/0181

Rechtssatz

Liegt dem an den Zweitbeschwerdeführer gerichteten aufhebenden Erkenntnis des VwGH kein dem Rechtsbestand angehörender Bescheid mehr zugrunde, weil der angefochtene Bescheid bereits mit einem an den Erstbeschwerdeführer ergangenen früheren Erkenntnis aufgehoben worden ist, so geht die an den Zweitbeschwerdeführer gerichtete Entscheidung des VwGH ins Leere. Im konkreten Fall handelt es sich bei dieser Entscheidung somit nicht um ein aufhebendes Erkenntnis, weil eine aufzuhebende individuelle Norm nicht mehr vorhanden war. Daher mangelt diesem Erkenntnis die nach § 63 Abs 1 VwGG für aufhebende Erkenntnisse spezifische Bindungswirkung an die Rechtsanschauung des VwGH (vgl die stRSp des VwGH, so ua E 12.12.1985, 85/16/0099).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170180.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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