Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/17/0181Rechtssatz
Liegt dem an den Zweitbeschwerdeführer gerichteten aufhebenden Erkenntnis des VwGH kein dem Rechtsbestand angehörender Bescheid mehr zugrunde, weil der angefochtene Bescheid bereits mit einem an den Erstbeschwerdeführer ergangenen früheren Erkenntnis aufgehoben worden ist, so geht die an den Zweitbeschwerdeführer gerichtete Entscheidung des VwGH ins Leere. Im konkreten Fall handelt es sich bei dieser Entscheidung somit nicht um ein aufhebendes Erkenntnis, weil eine aufzuhebende individuelle Norm nicht mehr vorhanden war. Daher mangelt diesem Erkenntnis die nach § 63 Abs 1 VwGG für aufhebende Erkenntnisse spezifische Bindungswirkung an die Rechtsanschauung des VwGH (vgl die stRSp des VwGH, so ua E 12.12.1985, 85/16/0099).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170180.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015