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L34009 Abgabenordnung WienNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist die Heranziehung zur Haftung (Geltendmachung) in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensübung im Sinne des § 18 Wr LAO unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen hat. Bei Auslegung des § 18 Wr LAO ist - ebenso wie bei jener des § 20 BAO - dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E VS 25.3.1981, 747, 749/79, VwSlg 5567 F/1981). Eine Ermessensübung liegt keinesfalls darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehen, dh, die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (Hinweis E 28.5.1986, 85/13/0074). AusfzF, warum die Heranziehung sämtlicher Miteigentümer zur Haftung für den gesamten Betrag nicht zu beanstanden ist (Rückgriffsrecht, Konkurs des Abgabenschuldners).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170050.X03Im RIS seit
11.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010