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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde ausschließlich die geistige Eignung zum Lenken von Kfz verneint, so ist die Verfahrensrüge, die Behörde habe es unterlassen, den Lenker bez seiner Sehtüchtigkeit zu untersuchen, nicht relevant. Damit hat die Behörde auch nicht hinsichtlich der im Gutachten festgestellten "Lebererkrankung alkoholischer Genese" auf eine Alkoholabhängigkeit oder chronischen Alkoholismus (§ 34 Abs 1 lit d KDV) geschlossen oder die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als nicht gegeben erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110041.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017