RS Vwgh 1990/9/21 90/11/0041

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §34 Abs1 litd;

Rechtssatz

Hat die Behörde ausschließlich die geistige Eignung zum Lenken von Kfz verneint, so ist die Verfahrensrüge, die Behörde habe es unterlassen, den Lenker bez seiner Sehtüchtigkeit zu untersuchen, nicht relevant. Damit hat die Behörde auch nicht hinsichtlich der im Gutachten festgestellten "Lebererkrankung alkoholischer Genese" auf eine Alkoholabhängigkeit oder chronischen Alkoholismus (§ 34 Abs 1 lit d KDV) geschlossen oder die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als nicht gegeben erachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110041.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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